Allgemeine Geschäftsbedingungen AIM – Agile IT Management GmbH – B2B 

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Für unsere Angebote, Leistungen, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur dann an, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Geschäftsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
1.2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn von uns in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung und/oder Leistung vorbehaltlos ausgeführt wird. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Vertragsgegenstand

Unser Leistungsspektrum umfasst die Beratung, Dienstleistung und Support, die Programmierung von Sonderanforderungen / Anpassungen von Softwareprodukten, die Erstellung von Individualsoftware, sowie die Erbringung von Programmiertätigkeiten.

3. Liefer- und Leistungsumfang

Der einzelne Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach den individuellen Vereinbarungen der Parteien, die sich aus unserem Angebot und der Auftragsbestätigung ergeben.

4. Vertragsschluss

4.1. An unsere Angebote halten wir uns längstens 30 Tage gebunden.
4.2. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sind wir nicht mehr an die im Angebot abgegebenen Preise und Lieferfristen gebunden.
4.3. Die Annahme unseres Angebots erfolgt durch eine Auftragsbestätigung in Textform, per Fax oder per E-Mail. Fehlt es an derartigen Dokumenten und beginnen wir mit der Ausführung unserer Leistung, so kommt der Vertrag mit dem Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

5. Änderung des Leistungsumfangs

5.1. Die Änderung des Leistungsumfangs bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Diese bedarf der Textform.
5.2. Erfordert die Änderung des Leistungsumfangs des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, so ist diese gesondert zu vereinbaren und wird von uns gesondert berechnet.
5.3. Die für eine Überprüfung und/oder Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in Textform festgelegt. Sie bilden, auch wenn sie mit dem ursprünglichen Vertrag nicht fest verbunden sind, einen einheitlichen Vertrag.

6. Überlassung/Nutzung der Software

6.1. Soweit wir mit der Lieferung und/oder Erstellung und/ oder Anpassung von Software beauftragt sind, wird den Kunden das Programm auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern oder zum Download überlassen.
6.2. Sollte die Software als Objektcode geliefert werden, sind die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellerstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

7. Mitwirkung des Kunden

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen geboten sind. Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, sind insbesondere folgende Mitwirkungshandlungen geboten: – Bei der Installation, Entwicklung und Anpassung von Software hat der Kunde ein Rechnersystem oder Prototypsystem mit ausreichenden Ressourcen für Testzwecke bereitzustellen, auf die die von uns geschuldete Software zu installieren ist und uns den Zugang zu einem ausgebildeten Mitarbeiter bereitzustellen. Die Rechnersysteme oder Prototypen auf denen sich die Software befindet und/oder auf denen die Programmiertätigkeit zu erbringen ist, sind uns 100 % lauffähig zur Verfügung zu stellen. – Alle nötige Software, Softwaretools und Hardware, die für die Installation, Entwicklung und Anpassung der Software nötig sind, werden vom Kunden ohne weitere Kosten zu Verfügung gestellt.
7.2. Haben wir Programmierleistungen zu erbringen, so hat uns der Kunde alle Informationen, die von uns für erforderlich gehalten werden, mitzuteilen, die für die Durchführung der Programmierung notwendig sind.
7.3 Zur Durchführung von Wartungs- und/oder Anpassungsleistungen und/oder der Erbringung von Programmiertätigkeiten, Support oder weiteren Dienstleistungen beauftragt, hat uns der Kunde Zugang zu den Rechnersystemen zu verschaffen, auf denen sich die Programme befinden, sollte die Leistung nur durch diese Rechnersysteme realisierbar sein.
7.4 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und der Kunde ist verpflichtet, uns sämtlichen Schaden, der uns durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entsteht, zu ersetzen.

8. Preise

8.1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.
8.2. Es gelten die Listenpreise, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
8.3. Programmierung von Anpassungen, Individualsoftware, Inbetriebnahme sowie Schulungen werden, soweit nicht abweichend vereinbart, nach Stunden abgerechnet.

9. Zahlung

9.1. Unsere Rechnungen sind 14 Tage netto ohne Abzug zahlbar soweit nicht abweichend vereinbart.
9.2. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen unsere Forderungen nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als das sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht.
9.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von uns noch zu erbringende aus diesem oder anderweitigem Auftrag bis zum Ausgleich zurückzustellen und künftige Leistungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen.

10. Leistungszeit, Verzug und Nichtleistung

10.1. Dem Kunden übermittelte oder mit ihm vereinbarte Lieferdaten und Termine zur Erbringung von Leistungen gelten als Richtwerte und setzen die Abklärung aller technischen Fragen und der Einzelheiten der Ausführung voraus. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind und der Kunde etwaigen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten fristgerecht nachkommt.
10.2. Wir sind auch zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
10.3. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- oder Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsprobleme sind von uns – auch soweit sie bei Zulieferern eintreten – selbst bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten.
10.4. Sind wir zu der Erbringung von Programmierleistungen in Geschäftsräumen des Kunden verpflichtet und erkrankt der hiermit beauftragte Mitarbeiter nach Beginn der Programmiertätigkeit, so verschiebt sich die Frist zur  Fertigstellung um den Zeitraum der Erkrankung des Mitarbeiters, höchstens jedoch pro Krankheitsfall um einen Monat.

11. Abnahme

Die Abnahme eines Projekts hat nach Bereitstellung der Leistung und Aufforderung schriftlich zu erfolgen. Ein Projekt gilt auch als abgenommen, wenn innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach erbrachter Leistung keine Einwände bezogen auf die angeforderten Projektinhalte gemeldet werden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung ein, so gilt das Projekt als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.

12. Unteraufträge

Wir sind berechtigt, sämtliche von uns zur erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen ganz oder teilweise durch von uns bestimmte Unterauftragnehmern ausführen zu lassen.

13. Verletzung gewerblicher Schutzrechte

Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte uns gegenüber, unseren leitenden Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegen oder von uns die Nichtverletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte garantiert wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Können wir oder unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wegen einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

14. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung

14.1. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, unterlassene Wartung, oder ungeeignete Betriebsmittel zurückgehen, sofern sie nicht durch uns verschuldet sind. Wir haften nicht für die Lauffähigkeit der durch uns gelieferten Software, wenn andere Software / Fremdprogramme diese Lauffähigkeit beeinflussen.
14.2. Wir haften nicht für Datenverlust, bzw. Schäden, die aus einer unvollständigen oder fehlenden Datensicherung entstehen. Im Falle eines von uns verschuldeten Datenverlustes ist der Schadensersatz auf den Wiederherstellungsaufwand der verlorenen Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung beschränkt.
14.3. Wir haften nicht für Schäden, die durch EDV-Viren, unberechtigten Zugang über das Internet bzw. Datenleitungen (Hacker), Betriebssystemfehler und so genannter Standard Software (z.B. Microsoft Office), verursacht werden.
14.4. Im Übrigen haften wir unbegrenzt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und grobem Organisationsverschulden, bei Schäden wegen der Verletzung einer Person (Leben, Körper oder Gesundheit) unabhängig von der Art des Verschuldens, bei Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.

15. Geschäftsgeheimnis

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen auf Grund der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Durch geeignete vertragliche Abreden haben die Parteien sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter diese Verpflichtung ebenfalls einhalten.

16. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden, egal aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme des Liefergegenstandes, soweit nicht das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

17.1. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
17.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Hannover, Deutschland.
17.3. Erfüllungsort ist Hannover.

18. Schlussbestimmungen

18.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
18.2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt.
18.3. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformbedürfnisses.

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